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Gemäß §1 des Weitergabeverbots sind sämtliche Informationen und Objektnachweise, die der Makler dem Kunden zur Verfügung stellt, ausschließlich für den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, es sei denn, der Makler hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde für die Weitergabe der Informationen und Objektnachweise an Dritte. Sollte der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag abschließen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
Diese Verpflichtungen des Kunden gelten auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und bleiben wirksam, solange der Kunde über die Informationen und Objektnachweise verfügt, die ihm durch den Makler zur Verfügung gestellt wurden.
Gemäß §2 der Doppeltätigkeit ist es dem Makler gestattet, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu werden.
Jedoch ist der Makler verpflichtet, den Verkäufer und den Käufer über die Doppeltätigkeit in Kenntnis zu setzen und beide Parteien darüber zu informieren, dass er für beide Seiten tätig wird.
Der Makler ist weiterhin dazu verpflichtet, die Interessen beider Parteien bestmöglich zu vertreten und dabei eine neutrale und unabhängige Position einzunehmen. Sollte es zu einem Interessenkonflikt zwischen den beiden Parteien kommen, ist der Makler verpflichtet, diesen Konflikt unverzüglich offenzulegen und eine Lösung zu finden, die für beide Seiten fair und angemessen ist.
Sämtliche Informationen, die der Makler im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Makler hat dazu ausdrücklich die Zustimmung beider Parteien erhalten oder ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die aus einer Doppeltätigkeit resultieren, sofern er seinen Verpflichtungen nach diesem Paragraphen nachgekommen ist.
Gemäß §3 der Eigentümerangaben weist der Makler darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer oder von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und dass der Makler keine Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben vorgenommen hat.
Es obliegt dem Kunden, diese Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, bevor er Entscheidungen auf der Grundlage dieser Informationen trifft. Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben, da er lediglich als Vermittler zwischen dem Verkäufer und dem Kunden agiert und keine Kontrolle über die Informationen hat, die ihm zur Verfügung gestellt wurden.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultieren, es sei denn, der Makler hat diese Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch weitergegeben.
Gemäß §4 der Maklerprovision entsteht der Provisionsanspruch des Maklers, sobald aufgrund seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Makler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen.
Die Provisionszahlung ist mit der Beurkundung des Hauptvertrages fällig und muss innerhalb einer vereinbarten Frist beglichen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Höhe der Maklerprovision ist im Maklervertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Kunden festgelegt. Die Provision wird in der Regel als Prozentsatz des Kaufpreises oder des Mietpreises des Objekts berechnet.
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag später rückgängig gemacht wird oder aus anderen Gründen nichtig ist, sofern der Makler seinen Verpflichtungen gemäß §1 und §2 des Vertrages nachgekommen ist.
Sollte der Kunde gegen seine Verpflichtungen gemäß §1 und §2 des Vertrages verstoßen, haftet er dem Makler für alle Schäden, die aus diesem Verstoß resultieren, einschließlich des Verlusts der Provisionszahlung.
Gemäß §5 der Haftungsbegrenzung wird die Haftung des Maklers auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit oder bloßer Unachtsamkeit beruhen. Die Haftung des Maklers ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen entsteht.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Vermittlung oder den Nachweis des Objekts erforderlich sind. Der Makler haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen oder falschen Informationen des Kunden beruhen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen und Objektnachweise des Maklers gemäß §1 und §3 des Vertrages vertraulich zu behandeln. Der Makler haftet nicht für Schäden, die aus der Weitergabe dieser Informationen an Dritte resultieren.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die aus höherer Gewalt oder anderen Umständen resultieren, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Maklers, das zu einem Körperschaden oder dem Verlust des Lebens des Kunden führt. In diesem Fall haftet der Makler gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß §6 der Vorkenntnis hat der Empfänger des Nachweises durch den Makler die Pflicht, diesem unverzüglich mitzuteilen, falls ihm die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages bereits bekannt ist. Auf Verlangen des Maklers hat der Empfänger auch die Möglichkeit, dies zu belegen.
Sofern der Empfänger dieser Pflicht nicht nachkommt und den Makler nicht über seine Vorkenntnis informiert, wird der Nachweis des Maklers als ursächlich für den Kauf des Objekts angenommen, bis der Gegenteil bewiesen wird.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Makler für seine Arbeit und seine Vermittlung angemessen vergütet wird und dass keine unfairen Vorteile für den Empfänger entstehen, die auf einer Vorkenntnis basieren.
Die Mitteilung über eine Vorkenntnis muss dem Makler unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Beweislast für eine Vorkenntnis liegt beim Empfänger. Sollte sich herausstellen, dass der Empfänger tatsächlich über eine Vorkenntnis verfügte, entfällt der Anspruch des Maklers auf eine Provision.
Gemäß §7 der Schriftform bedürfen alle Vertragsänderungen, die mündlich getroffen werden, zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.
Dies bedeutet, dass mündliche Absprachen zwischen dem Makler und dem Kunden, die Änderungen am Vertrag oder an den vereinbarten Konditionen betreffen, nur dann rechtsgültig sind, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, sicherzustellen, dass beide Parteien über alle Änderungen des Vertrags informiert sind und dass keine Missverständnisse oder Verwechslungen bezüglich der Vertragsbedingungen entstehen.
Sollten mündliche Absprachen getroffen werden, die nicht schriftlich bestätigt wurden, sind diese für beide Parteien nicht verbindlich und haben keine rechtliche Wirkung.
Diese Regelung gilt auch für alle anderen Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem Makler und dem Kunden, die Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags betreffen.
Gemäß §8 der Verjährung beträgt die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Makler 3 Jahre. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Handlung begangen wurde, die zur Schadensersatzverpflichtung führt.
Sollte es im Einzelfall gesetzliche Verjährungsregelungen geben, die zu einer kürzeren Verjährungsfrist für den Makler führen, gelten diese.
Die Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb eines angemessenen Zeitraums geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde keine Ansprüche mehr gegen den Makler geltend machen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nicht mit der Frist für den Anspruch auf Maklerprovision verwechselt werden darf. Der Anspruch auf Maklerprovision unterliegt in der Regel anderen Fristen und Bedingungen, die in den Vertragsbedingungen oder der gesonderten Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Kunden festgelegt sind.
Gemäß §9 des Gerichtsstands wird, sofern der Makler und der Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Dies bedeutet, dass alle Verpflichtungen und Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und dem Kunden ergeben, am Firmensitz des Maklers erfüllt werden müssen.
Darüber hinaus wird der Firmensitz des Maklers auch als Gerichtsstand vereinbart. Sollte es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Makler und dem Kunden kommen, wird das Gericht am Firmensitz des Maklers zuständig sein.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, eine klare und eindeutige Rechtsgrundlage für alle Streitigkeiten zwischen dem Makler und dem Kunden zu schaffen und eine schnelle und effektive Lösung zu ermöglichen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur dann gilt, wenn sowohl der Makler als auch der Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsstands.
Gemäß §10 der Salvatorischen Klausel wird festgelegt, dass, sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Auch wenn ein Teil einer Regelung unwirksam ist, bleibt der andere Teil gültig.
Für den Fall, dass eine Bestimmung ungültig ist, soll diese zwischen den Vertragsparteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Die Salvatorische Klausel soll sicherstellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen auch dann Gültigkeit behalten, wenn Teile davon ungültig sind oder sich als unwirksam erweisen. Sie soll verhindern, dass die gesamte Vereinbarung aufgrund der Ungültigkeit eines Teils ungültig wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung der Salvatorischen Klausel im Einzelfall abhängig von den Umständen und der Art der ungültigen Bestimmung ist. Die Parteien sollten im Zweifelsfall eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die besten Optionen für die Anwendung der Klausel zu finden.
(1) Der Kunde besichtigt die Objekte auf eigene Gefahr und Haftung. Der Makler übernimmt keine Haftung für Unfälle, Verletzungen oder Schäden, die während der Objektbesichtigung auftreten.
(2) Der Kunde bestätigt bei der Terminvereinbarung, dass er den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers zugestimmt hat und insbesondere die Regelungen zur Haftung bei Objektbesichtigungen zur Kenntnis genommen hat.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigene Sicherheit während der Objektbesichtigung zu gewährleisten. Sollte der Kunde der Meinung sein, dass ein Objekt zu gefährlich ist oder Risiken birgt, sollte er von einer Besichtigung absehen.
(4) Der Kunde haftet für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten während der Objektbesichtigung und verpflichtet sich, den Makler von allen Schäden oder Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf sein Verhalten während der Objektbesichtigung zurückzuführen sind.
(5) Mit der Teilnahme an der Objektbesichtigung bestätigt der Kunde, dass er die Regelungen zur Haftung bei Objektbesichtigungen verstanden hat und sich seiner Verantwortung für seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Personen bewusst ist.
(6) Der Makler behält sich das Recht vor, Kunden von der Objektbesichtigung auszuschließen, wenn der Makler der Meinung ist, dass der Kunde ein Sicherheitsrisiko darstellt oder sich nicht an die Regeln hält, die während der Objektbesichtigung gelten.
(1) Der Makler ist zur Doppeltätigkeit berechtigt, d.h. er darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
(2) Der Auftraggeber als Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gestattet dem Makler ausdrücklich, mit dem potentiellen Käufer über den Preis zu verhandeln und hierbei auch eigene Interessen zu vertreten.
(3) Der Makler ist befugt, auch andere Makler in den Verkaufsprozess einzubeziehen, z.B. als Meta-Geschäft, um den Verkauf zu beschleunigen und die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu vertreten.
(4) Der Auftraggeber erkennt an, dass der Makler bei seiner Tätigkeit auch die Interessen des Käufers berücksichtigen kann und darf.
(5) Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle ihm bekannten Informationen und Angebote der Interessenten unverzüglich mitzuteilen und ihn in allen Fragen des Verkaufs bestmöglich zu beraten.
(6) Der Auftraggeber erkennt an, dass er dem Makler im Rahmen der Doppeltätigkeit ein gewisses Maß an Vertrauen und Entscheidungsfreiheit einräumen muss, um den Verkauf bestmöglich abzuwickeln.
(7) Sollte der Makler aufgrund der Doppeltätigkeit in einen Interessenkonflikt geraten, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gegebenenfalls von der weiteren Tätigkeit zurücktreten.
(8) Der Makler wird den Verkaufspreis in Absprache mit dem Auftraggeber festlegen und diesen im Rahmen seiner Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen vertreten.
(9) Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass er den Makler ausdrücklich zur Doppeltätigkeit berechtigt und ihm das Recht zur Verhandlungsbefugnis über den Verkaufspreis sowie die Einbindung weiterer Makler eingeräumt hat.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich nach einem erfolgten Vertragsabschluss zu unterrichten und ihm die wesentlichen Vertragskonditionen, insbesondere den Kaufpreis, die Miete oder die Pacht, mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber der Auffassung ist, dass der Makler keinen Provisionsanspruch hat.
(3) Verletzt der Auftraggeber diese Unterrichtungspflicht, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 32. Tag nach Vertragsschluss. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Eine eventuelle Verjährung des Provisionsanspruchs ist bis zur Mitteilung des Auftraggebers über das geschlossene Geschäft gehemmt, längstens jedoch für drei Jahre.
(5) Der Zweck dieser Regelung besteht darin, sicherzustellen, dass der Makler über den Abschluss eines Vertrags unverzüglich informiert wird und seine Ansprüche auf Provisionszahlung geltend machen kann.
(6) Der Auftraggeber erkennt an, dass er für die Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Unterrichtung des Maklers haftet und insbesondere Verzugszinsen zahlen muss.
(7) Der Makler ist verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Makler zu verwenden.
(1) Die Dienstleistung des Maklers ist für den Auftraggeber kostenlos. Der Makler liquidiert in der Regel keine Dienstleistungsgebühr, sondern ein reines Erfolgshonorar.
(2) Anspruch auf die Erfolgsprovision besteht, wenn der vom Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen ist.
(3) Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Erfolgsprovision im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrags pro Verkäufer 3,57 %, pro Käufer 4,76 %, bei Zustandekommen von (gewerblichen) Miet- oder Pachtverträgen 2,38 bzw. 3,57 Monatsmieten (-pachten).
(4) Dies gilt nicht, wenn der Maklerauftrag den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat und der Käufer ein Verbraucher ist. In diesem Fall beträgt die Erfolgsprovision für Käufer und Verkäufer einheitlich 4,17 %.
(5) Der Provisionssatz ist abhängig von der speziellen Art des Rechtsgeschäfts und als Basissatz inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %) zu verstehen.
(6) Die Provision wird fällig mit dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Vertrags, ggf. auch eines Vorvertrags.
(7) Der Auftraggeber erkennt an, dass er im Falle des Zustandekommens eines Vertrags zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet ist.
(8) Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Abrechnung über die ihm zustehende Provision vorzulegen.
(1) Der Auftraggeber erteilt dem Makler hiermit Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, insbesondere des Grundbuchs, der Bauakten und des Baulastenbuchs.
(2) Der Makler ist jedoch nicht verpflichtet, solche Register einzusehen.
(3) Die Vollmacht zur Einsicht der Register dient lediglich dazu, dem Makler die Möglichkeit zu geben, sich über die Gegebenheiten des Objekts zu informieren und eine fundierte Beratung zu ermöglichen.
(4) Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern enthaltenen Informationen.
(5) Der Auftraggeber erkennt an, dass er dem Makler alle relevanten Informationen über das Objekt zur Verfügung stellen muss und dass er für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen verantwortlich ist.
(6) Der Makler ist berechtigt, auf Basis der in den Registern enthaltenen Informationen sowie der Informationen, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, eine Bewertung des Objekts abzugeben und Empfehlungen auszusprechen.
(7) Die Vollmacht zur Einsicht der Register bleibt bis zum Abschluss des Maklerauftrags bestehen und erlischt automatisch mit Beendigung des Maklerauftrags.
(8) Der Makler ist verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Makler zu verwenden.