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ENERGIEAUSWEIS

 
 

Am 1. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die Neuordnung des Gesetzes beinhaltet einige wichtige Neuerungen, die Immobilienkäufer und -verkäufer kennen sollten – unter anderem kommt dem Energieausweis eine größere Bedeutung zu als bisher. Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­makler und Haus­ver­wal­ter sind ab diesem Zeitpunkt ver­pflich­tet bei Ver­mie­tung oder Ver­kauf einer Immo­bi­lie unauf­ge­for­dert einen ent­spre­chen­den Ener­gie­aus­weis vorzulegen.

 
 

Heiz­kes­sel die mit flüs­si­gen oder gas­för­mi­gen Brenn­stof­fen (Öl-Heizung u. Gas-Heizung) betrieben wer­den und nach dem 01.01.1985 ver­baut wur­den, sind nach Ablauf von 30 Jah­ren zu ent­fer­nen. Ist der Heiz­kes­sel vor 1985 ein­ge­baut wor­den, muss die­ser bis zum Jahr 2015 aus­ge­tauscht wer­den. Aus­nah­men: Nie­der­tem­pe­ra­tur– und Brenn­wert­kes­sel. Besit­zer von Ein– oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, die ab 01.02.2002 in ihrem Haus min­des­tens eine Wohn­ein­heit sel­ber nut­zen, sind von die­ser Ver­pflich­tung befreit. Sollte ein Eigen­tü­mer wech­seln gilt wie­der die Rege­lung und die Aus­tausch­pflicht muss inner­halb der nächs­ten 2 Jah­ren erfolgen.

 
 

Sollte die oberste Geschoss­de­cke nicht den Anfor­de­run­gen an den Min­dest­wär­me­schutz erfül­len, muss die­ses bis Ende 2015 erfol­gen. Hier­mit sind die Decken beheiz­ter Räume, die an ein unbe­heiz­tes Dach­ge­schoss angren­zen gemeint. Aus­nah­men: Befreit von den Anfor­de­run­gen ist, wenn das Dach dar­über gedämmt ist oder den Anfor­de­run­gen des Min­dest­wär­me­schut­zes ent­spricht oder wenn die Haus­be­sit­zer zum Stich­tag 1. Februar 2002 in ihrem Haus min­des­tens eine Woh­nung selbst nutzen.

 
 

Ab dem 01.01.2016 wer­den die Anfor­de­run­gen für den Pri­mär­en­er­gie­be­darf bei Neu­bau­ten um 25 Pro­zent erhöht.

Art des Ener­gie­aus­wei­ses (Bedarfs– oder Ver­brauchs­aus­weis)
Wert des Ener­gie­be­darfs oder –ver­brauchs des Gebäu­des
Art der Hei­zung (Ener­gie­trä­ger)
Bau­jahr des Gebäu­des
Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klasse, wenn ein Aus­weis mit Effi­zi­enz­klasse vorliegt
 
 

Es gilt eine Aus­hang­pflicht bei öffent­li­chen Gebäu­den ab 250 m² Nutz­flä­che und bei pri­vaten Gebäuden ab einer Nutz­flä­che von 500 m².

 
 

Ob Ener­gie­aus­weise auch kor­rekt aus­ge­stellt sind, wird durch Stichproben kontrolliert.

 
 

Kontrollsysteme für Inspektionsberichte von Klimaanlagen werden eingeführt. Die Sen­kung des Pri­mär­en­er­gie­f­ak­tors von Strom erhöht sich auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Der Ener­gie­aus­weis wird durch die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­sen A+ bis H auf­ge­teilt. Das Band­ta­cho reicht nur noch von 0 bis >250kwh pro/qm und Jahr.

 
 

Soll­ten Sie als Bau­herr einen Bau­an­trag ein­rei­chen, Bau­an­zeige erstat­ten oder eine nicht geneh­mi­gungs­pflich­tige Bau­maß­nahme begin­nen, ist für Sie die EnEV 2014 verbindlich.

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