Die meistens Bauträger schließen eine Eigenleistung des Erwerbers weitgehend aus, da sich Abgrenzungsprobleme bzgl. der Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüche ergeben.
Sollten diese doch zugelassen werden bestehen für Eigenleistungen keine Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüche gegenüber dem Bauträger.